Wichtige Information zur Wohnstraße Astgasse (Aussteigeverbot!)

 

ACHTUNG!
Das kurze Anhalten zum Ein- und Aussteigen in der Wohnstraße Astgasse außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen ist nicht möglich (aktuelle Auskunft der MA 46, Stand 12.2015)
Da dies natürlich für die Eltern eine unbefriedigende Situation darstellt, versucht die Direktion eine schülerInnenfreundliche Lösung für dieses Problem zu erwirken.

Die Fakten:
In Wohnstraßen ist das kurze Halten zum Aus- und Einsteigen sowie  Ent- und Beladen von Fahrzeugen zwar grundsätzlich erlaubt.
Aber nach StVO &23 (Halten und Parken) gilt auch :
(1) Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.
In den Erläuterungen dazu steht:
Hindern am Vorbei- und Wegfahren bedeutet nicht eine Behinderung, sondern die fahrtechnische oder rechtliche Unmöglichkeit des Vorbei- oder Wegfahrens VwGH 12.11.1987, 87/02/0136.
Der Tatbestand des Absatzes 1 wird erfüllt, wenn das Vorbeifahren (oder Weiterfahren) für den Lenker eines anderen Fahrzeuges entweder überhaupt nicht oder nur unter schwierigen und zeitaufwändigen Fahrmanövern möglich ist VwGH 12.22.1987, ZfVB 1988/4/1518.
 
 
Da die Astgasse im Bereich der Wohnstraße einspurig ist, ist das Anhalten auf der Fahrbahn zum Zwecke des Ein- oder Aussteigens eine Behinderung der Vorbeifahr- oder Wegfahrmöglickeit anderer VerkehrsteilnehmerInnen und daher verboten und strafbar!
Ein Anhalten ist somit nur auf den zum Parken gekennzeichneten Stellen erlaubt!