Brandschutzordnung (Stand Feb. 2023)

Hier können Sie alle wichtigen Informationen zum richtigen Verhalten bei einem Brandfall im Goethe-Gymnasium nachlesen.

 

1. Einleitung

Die Brandschutzordnung dient der Verhütung des Entstehens und des Weitergreifens von Bränden, der Unterweisung hinsichtlich des richtigen „Verhalten im Brandfall“ sowie der Sicherstellung einer wirksamen Brandbekämpfung und damit der Verhinderung bzw. Einschränkung einer Gefährdung von Menschen und Sachwerten in der Schule. An dieser Stelle wird auch auf die besondere Verantwortung jedes einzelnen Lehrers und jeder einzelnen Lehrerin für die Sicherheit der ihm/ihr anvertrauten Schüler und Schülerinnen hingewiesen.

2. Brandschutzbeauftragte 

In Bundesschulen sind die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten für den „pädagogischen Bereich“ und den „baulich/haustechnischen Bereich“ in einer Person als Direktor der Schule vereint: Dr. Hubert Kopeszki.

Als seine Stellvertreter in der Funktion als Brandschutzbeauftragte für den pädagogischen Bereich sind bestellt: Mag. Isabell Gaigg (Brandschutzbeauftragte), Mag. Benedikt Donner (Stellvertreter).

Als seine Stellvertreter in der Funktion als Brandschutzbeauftragte für den baulich und haustechnischen Bereich sind bestellt: Renata Widzisz (Brandschutzbeauftragte), Dragana Pajic (Stellvertreterin)

 

2.1 Aufgaben der Brandschutzbeauftragten

2.1.1 Für den pädagogischen Bereich

2.1.1.1 Des Lehr- und Schulpersonals hinsichtlich der Brandschutzordnung einmal jährlich nachweisliche zu informieren (Unterschriftenliste). 

2.1.1.2 Die Regelung im Verhalten im Brandfall der während des Schulbetriebs im Schulbereich Anwesenden. 

2.1.1.3 Die Veranlassung und Mitwirkung bei der Durchführung von Räumungsübungen. 

2.1.2 Für den baulich und haustechnischen Bereich

2.1.2.1 Die Durchführung von Eigenkontrollen nach TRVBN 131.

2.1.2.2 Die Meldung der festgelegten Mängel an den Leiter der Schule, welcher die Meldung an den Schulerhalter weiterleitet und somit die Behebung veranlasst.

2.1.2.3 Die regelmäßige Überprüfung des Brandalarmplanes, gemeinsam mit dem BSB des pädagogischen Bereichs, der Brandschutzordnung sowie des Brandschutzplanes auf Aktualität und nötigenfalls die Veranlassung von Änderungen über den Schulleiter. 

2.1.2.4 Die Führung des Brandschutzbuches.

2.1.2.5 Die Anbringung des Anschlagblattes „Verhalten im Brandfall“ gem. Anl. 2 der TRVB N 131 zumindest in den Geschossen der Schule sowie der Brandschutzordnung und des Brandschutzplanes an zentraler Stelle. 

3. Allgemeine Grundsätze des Brandschutzes

3.1 Die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit ist grundlegendes Erfordernis für den Brandschutz.

3.2 Fahrzeuge dürfen im Schulbereich nur auf gekennzeichneten Parkflächen abgestellt werden. Zufahrten und Stellflächen für die Feuerwehr sind freizuhalten. 

3.3 Notausgänge dürfen bei Anwesenheit von Personen nicht versperrt werden bzw. müssen zur Sicherstellung der Flucht ohne Hilfsmittel zu öffnen sein. Ausgenommen hiervon sind nur solche, die mit normgerechten bzw. genehmigten Fluchtwegsicherungssystemen ausgestattet sind.

3.4 Fluchtwege sind ständig in ihrer vollen Breite freizuhalten. Die Benutzbarkeit sämtlicher Ausgänge muss während der Betriebszeiten sichergestellt sein. 

3.5 Hinweisschilder und Hinweiszeichen sind zu beachten. Sie dürfen nicht der Sicht entzogen, beschädigt oder entfernt werden. 

3.6 Brandschutztüren und Rauchschutztüren sind immer geschlossen zu halten, ausgenommen solche mit selbsttätiger Auslösung. Die Selbstschließvorrichtungen dürfen nicht blockiert oder außer Kraft gesetzt werden, und der Schließbereich ist von Lagerungen freizuhalten. 

3.7 Brandmelde- und Brandbekämpfungseinrichtungen (Rauchmelder, Feuerlöscher) dürfen weder verstellt, der Sicht entzogen noch missbräuchlich entfernt werden.

3.8 Hauptschalter und Absperrhähne (Strom, Wasser, Gas) müssen für befugte Personen ständig zugänglich sein.

3.9 Öffenbare Stiegenhausfenster und die Auslösevorrichtungen für Brandrauchentlüftungen müssen immer frei zugänglich sein.  

3.10 Das Hantieren mit offenem Feuer und Licht ist mit Ausnahme der Labors (Biologiesaal), Physik-, Chemiesaal und Werkräume, welche für Feuerarbeiten vorgesehen sind, im gesamten Schulgebäude grundsätzlich verboten. (z.B. in Form von Adventkränzen)

3.11 Im gesamten Schulgebäude besteht Rauchverbot.

3.12 Koch- und Wärmegeräte (z.B. Kochplatten, Mikrowellenherde, …) dürfen nur mit Genehmigung des Schulerhalters und des BSB für den haustechnischen Bereich aufgestellt und nur unter Aufsicht betrieben werden.

3.13 Schäden und Störungen an elektrischen Betriebsmitteln, Blitzschutzanlagen, Gasgeräten, Gasleitungen oder sonstigen Brandschutzeinrichtungen sind dem Schulleiter und von diesem dem Schulerhalter unverzüglich zu melden. Dieser hat für den betrieblichen Zustand zu sorgen. 

3.14 Bei Unterrichtsschluss sind sämtliche elektrischen Betriebsmittel, soweit diese nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes benötigt werden (z.B. PC-Server, Bildschirm, Beamer, …), auszuschalten.

3.15 Das Abstellen von E-Roller sowie E-Bikes im Schulgebäude ist verboten.

3.16 Das unbeaufsichtigte Laden von Handys und Laptops ist verboten.

3.17 Das Betreiben von elektrischen Heizstrahlern ist nur unter Aufsicht erlaubt und die Heizstrahler sind von sämtlichen Abdeckungen freizuhalten.

3.18 In der Nähe von Feuerstätten, Heiz- und Wärmegeräten dürfen keine brennbaren Gegenstände gelagert werden.

3.19 Die Lagerung leicht brennbarer Gegenstände sowie brennbarer Flüssigkeiten und Gase hat ausschließlich in geeigneten Behältern und Räumen, keinesfalls in Dachböden oder Fluchtwegen, zu erfolgen.

3.20 Gasgeräte und Gasleitungen sind in betriebssicherem Zustand zu erhalten.

3.21 Ortsbewegliche Gasbehälter sind vor Wärmeeinwirkungen zu schützen und standsicher zu lagern. Flüssiggasbehälter dürfen nicht unter Erdniveau gelagert werden. Bei jedem Wechsel von Vorratsbehältern ist eine Dichtheitsprobe (z.B. Seifenwasserprobe) durchzuführen.

3.22 Brennbare Abfälle dürfen nur in hierfür vorgesehenen Müllräumen bzw. in den hierfür bereitgestellten Mülltonnen gelagert werden. Asche, Schlacke, Rauchwarenreste oder zur Selbstentzündung neigende Materialien dürfen nur in nicht brennbaren Behältern mit ebensolchen dichtschließenden Deckeln aufbewahrt werden.  

3.23 Feuer- und Heißarbeiten (Schweißen, Löten, Schleifen, Flemmen, …) dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn der Schulleiter hiervon verständigt wurde und von ihm die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden. Weiters ist die Zustimmung des Brandschutzbeauftragten für den haustechnischen und baulichen Bereich einzuholen. 

3.24 Wahrgenommene feuergefährliche Mängel und sonstige Missstände, welche die Brandsicherheit beeinträchtigen könnten, sind unverzüglich den Brandschutzbeauftragten und dem Schulleiter zu melden.

3.25 Dekorationsgegenstände müssen, sofern sie ein geringfügiges Ausmaß überschreiten, im Brandverhalten den Klassen B1 (schwer brennbar), Q1 (schwach qualmend) und d0 (nicht tropfend) nach Önorm B3800-1 entsprechen. Das Ausstellen von Zeichnungen, Plänen, Unterrichtsmaterialien und dgl. im schulüblichen Ausmaß ist zulässig. 

3.26 Bei Veranstaltungen innerhalb der Schule ist den Weisungen der Brandschutzbeauftragten hinsichtlich der Brandsicherheit nachzukommen.

 

4. Vorhandene Brandschutzeinrichtungen

4.1 Druckknopfmelder

 

Im Schulgebäude sind in jedem Stockwerk an der Hauptstiege Druckknopfmelder installiert. Diese Melder ermöglichen es einen Brandalarm auszulösen. Bei Betätigung eines solchen Melders wird nicht nur im Schulgebäude (Sirenen) Alarm ausgelöst, sondern auch direkt und unmittelbar die Feuerwehr alarmiert. Das Schulpersonal ist verpflichtet, sich die Lage des nächstgelegenen Druckknopfmelders einzuprägen und diesen bei Entdecken eines Brandes zu betätigen. Dazu ist mit den Fingerknöcheln das leichtbrechende Glas einzuschlagen und der Knopf tief zu drücken bis die Sirene ertönt.

 

Hinweis: Der Druckknopfmelder für den Hausalarm (blau; im Konferenzzimmer neben der Tür zum Sekretariat) ermöglicht die Alarmierung von Personen im Gebäude bei Gefahren abseits von Brandereignissen (Elementarereignissen, technische Gebrechen). Bei diesen Meldern erfolgt keine Alarmweiterleitung zu einer alarmannehmenden Stelle.

 

Hinweis: Der Druckknopfmelder „Prüfmelder“ (grün, im Konferenzzimmer neben der Tür zum Sekretariat) dient der Feuerwehr, auf einfache Art und Weise sämtliche Brandfallsteuerungen auszulösen.

4.2 Automatische Brandmeldeanlage

Im gesamten Gebäude sind an der Decke automatische Brandmelder installiert. Diese Melder lösen bei einer Überschreitung einer gewissen Rauchkonzentration oder einer bestimmten Temperatur Brandalarm aus und es werden damit die Sirenen ausgelöst. 

Zur Vermeidung von Täuschungsalarmen der Brandmeldeanlage ist daher von jeglichen Arbeiten (z.B. Schweißen, Schneiden, Löten, Arbeiten mit Staub- und Rauchentwicklung) der Brandschutzbeauftragte für den haustechnischen und baulichen Bereich zu informieren, damit die nötigen Maßnahmen (Abschalten der jeweiligen Bedienungsgruppe) getroffen werden können.

 

5. Verhalten im Brandfall

5.1 Verhalten bei Brandausbruch

5.1.1 Ruhe bewahren

5.1.2 Immer beachten: 

  • Alarmieren der Feuerwehr: 122
  • Erforderlichen Falls Räumungsalarm auslösen
  • Retten
  • Löschen

5.1.3 Die Person, die den Brand entdeckt alarmiert umgehend über die Notrufnummer 122 die Feuerwehr oder beauftragt jemanden mit der Alarmierung. 

5.1.4 Bei Ertönen des Räumungsalarmes – 

Alarmzeichen „Feuer“ : anhaltender Sirenenton

Alarmzeichen „Bomben- Terrordrohung“: dreimaliges unmittelbar hintereinander ertönendes Läuten der Schulglocke

  • Elektrische Kochgeräte, Geräte mit offener Flamme in Labors, Werkstätten, Physik- und Chemiesaal sowie im Werkraum und dgl. abstellen und Behälterventil schließen.
  • Schulgebäude klassenweise unter Aufsicht der Lehrpersonen in Richtung Sammelplatz über die angegebenen Fluchtwege verlassen.
  • Ist eine Klasse ohne Aufsicht, so ist sie von der Lehrperson der nächstliegenden Klasse mitzubetreuen.
  • Erfolgt der Alarm in der Pause, beaufsichtigen die Gangaufsichten das Verlassen der Schüler und Schülerinnen. 
  • Sollte das große Gittertor zum Hartplatz geschlossen sein, öffnet es der/die erste Lehrer*in durch hochdrehen des Arretierungshebels.
  • Schulärzte, Schulwarte und Lehrpersonen, die sich nicht im Unterricht befinden, sich jedoch in der Schule aufhalten, begeben sich selbstständig zum Sammelplatz und versammeln sich beim Sammelschild „TEAM“. 
  • Vollständigkeit der Schüler und Schülerinnen durch KlassenlehrerInnen der Stunde feststellen sowie des Schulpersonals durch den BSB auf dem Sammelplatz feststellen. 

Der Sammelplatz befindet sich am 

Hartplatz


Der Sammelplatz darf nicht ohne Zustimmung des Einsatzleiters der Feuerwehr verlassen werden. Diese Maßnahme dient dazu die Vollständigkeit aller sich zuvor im Gebäude befindlicher Personen festzustellen.

Abgängige Personen sind unverzüglich dem Einsatzleiter der Feuerwehr zu melden.

Falls ein Verlassen des Klassenraums oder des Schulgebäudes nicht möglich ist:

  • Im Klassenraum verbleiben
  • Türen schließen, Türspalt abdichten, allenfalls Fenster öffnen, sich den Einsatzkräften bemerkbar machen.

 

5.1.5 Türen des Brandraumes schließen

5.1.6 Stiegenhausfenster und Rauchabzugsöffnungen öffnen, durch Betätigen der Druckknöpfe in den orangen Kästchen, durch Einschlagen der leicht brechenden Scheibe mit den Fingerknöcheln. 

5.1.7 Aufzüge nicht benutzen

5.1.8 Der Feuerwehr die Zufahrten und Zugänge öffnen, die Feuerwehr einweisen und auf eventuelle vermisste Personen hinweisen.

5.1.9 Bei Brandbekämpfung ist Folgendes zu beachten:

  • Eigene Sicherheit beachten
  • Löschstrahl nicht in Rauch und Flammen, sondern direkt auf die brennbaren Gegenstände richten. Siehe dazu auch Anhang 1. 
  • Gasflammen nicht mit Löschgeräten sondern durch Absperren der Gaszufuhr löschen.
  • Bei Benutzung der CO2 Handfeuerlöschern (Informatiksäle, Physiksaal, Festsaal) beachten, den Löschstrahl nicht auf eigene oder fremde Körperteile zu richten (extreme Erfrierungsgefahr). 
  • Bei Benutzung der CO2 Handfeuerlöscher (Informatiksäle, Physiksaal, Festsaal) beachten, dass CO2 Sauerstoff verdrängt und bei größeren Bränden diese von draußen durch einen Türspalt gelöscht werden sollen (Erstickungsgefahr).
  • Leicht brennbare Gegenstände aus der Nähe des Brandherdes entfernen.
  • Kontrolle, um ein Wiederaufflammen frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls einen neuerlichen Löschversuch zu unternehmen.
  • Für die Tätigkeit der Einsatzkräfte Platz machen und deren Anforderungen Folge leisten.

 

5.2 Anweisungen an Personen mit definierten Aufgaben

5.2.1 Sekretariat

Bei Brandalarm nimmt die diensthabende Sekretärin den Feueralarmordner (rote Mappe neben Notfallsdaten) und die aktuelle Seite des Supplierbuches, beim Verlassen des Gebäudes zum Sammelplatz mit und übergibt ihn dort an den Brandschutzbeauftragten. 

Die Sekretärin kontrolliert, ob alle Lehrer und Lehrerinnen das Konferenzzimmer verlassen haben und die Türe zum Konferenzzimmer geschlossen ist. 

Bei Eintreffen am Sammelplatz Meldung an Brandschutzbeauftragten über Räumung des Konferenzzimmers und der Direktion bzw. über eingeschlossene Personen und gegebenenfalls bemerkte Brandherde.

5.2.2 Kontrolle Tiefparterre

Ein diensthabender Schulwart (BSW) kontrolliert, ob alle Personen das Tiefparterre verlassen haben und alle Türen geschlossen sind.

Bei Eintreffen am Sammelplatz Meldung an Brandschutzbeauftragten über Räumung des Tiefparterres bzw. über eingeschlossene Personen und gegebenenfalls bemerkte Brandherde.

5.2.3 Kontrolle Erdgeschoss

Ein weiterer diensthabender Schulwart (BSW) kontrolliert, ob alle Personen das Tiefparterre verlassen haben und alle Türen geschlossen sind.

Bei Eintreffen am Sammelplatz Meldung an Brandschutzbeauftragten über Räumung des Erdgeschosses bzw. über eingeschlossene Personen und gegebenenfalls bemerkte Brandherde.

5.2.4 Kontrolle 1. Stock

Der Lehrer bzw. die Lehrerin die in der Klasse gegenüber des Aufzuges (3A) bei Brandalarm Unterricht hat, kontrolliert ob alle Personen den 1. Stock verlassen haben und alle Türen geschlossen sind. 

Bei Eintreffen am Sammelplatz Meldung an Brandschutzbeauftragten über Räumung des 1. Stocks bzw. über eingeschlossene Personen und gegebenenfalls bemerkte Brandherde.

5.2.5 Kontrolle 2. Stock

Der Lehrer bzw. die Lehrerin die in der Klasse gegenüber des Aufzuges (7B) bei Brandalarm Unterricht hat, kontrolliert ob alle Personen den 2. Stock verlassen haben und alle Türen geschlossen sind.

Bei Eintreffen am Sammelplatz Meldung an Brandschutzbeauftragten über Räumung des 2. Stocks bzw. über eingeschlossene Personen und gegebenenfalls bemerkte Brandherde.

5.2.6 Brandschutzbeauftragte

Alarmieren der Feuerwehr.

Kontrollieren mit Hilfe der Klassenlisten und Stundenplänen der Lehrer und Lehrerinnen die vollständige Anwesenheit aller zum Zeitpunkt des Brandes im Schulgebäude anwesender Personen. Erteilt Meldung an die Einsatzkräfte über gegebenenfalls vermisste oder eingeschlossene Personen bzw. über die vollständige Räumung.

Beauftragt Personen zum Einweisen der Einsatzkräfte an Haupteingang und Zufahrten.

Den Anweisungen des Brandschutzbeauftragten (gekennzeichnet mit gelber Warnweste) ist unbedingt Folge zu leisten.

Hierarchie:

  1.  Direktor (BSB als Schulleiter)
  2.  Isabell Gaigg (päd. BSB1) - Benedikt Donner (päd. BSB2) 
  3. Renata Widzisz (techn. BSB 1) - Dragana Pajic (techn. BSB 2)
  4. Biljana Ristic (BSW)

Die ranghöchste anwesende Person übernimmt im Brandfall das Kommando und die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten wie oben beschrieben.

5.3 Maßnahmen nach dem Brand

5.3.1 Schulgebäude erst nach Freigabe durch die Feuerwehr betreten

5.3.2 Alle Wahrnehmungen, die zur Ermittlung der Brandursache dienen können, dem Einsatzleiter der Feuerwehr, dem Vorgesetzten und/oder einem Brandschutzbeauftragten bekannt geben.

5.3.3 Benützte tragbare Feuerlöscher und sonstige Löscheinrichtungen erst nach Wiederbefüllung bzw. Instandsetzung an ihre Standorten anbringen. 

6. Unterweisung der Schüler, Schülerinnen und Bediensteten, Durchführung von Räumungsübungen

Zu Beginn jedes Schuljahres ist von der Schulleitung eine Unterweisung der Schüler, Schülerinnen und Bediensteter über mögliche Gefahren und das Verhalten im Brandfall zu veranlassen. Weiters ist in jedem Schuljahr eine oder zwei Räumungsübung durchzuführen (siehe §6 Abs. 2 der Schulordnung, BGBl. Nr. 373/1974). Der Übung hat eine Unterweisung über das Verhalten im Brandfall voranzugehen. Die Räumungen sind unter Annahme verschiedener Brandursachen und Brandverläufe durchzuführen. 

Richtige Anwendung von Feuerlöschern:


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