Im Zuge der Neuerrichtung des Steges über den Wienfluß und die Anbindung des Wientalradweges über die Astgasse wurde diese auch zu einer Wohnstraße umgewidmet!
Hier die wichtigsten Änderungen, die die VerkehrsteilnehmerInnen zu beachten haben werden:
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(1) (....) In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.
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(2) In Wohnstraßen ist das Betreten der Fahrbahn und das Spielen gestattet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig behindert werden.
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(3) Die Lenker von Fahrzeugen in Wohnstraßen dürfen Fußgänger und Radfahrer nicht behindern oder gefährden, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Beim Ausfahren aus einer Wohnstraße ist dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu geben. (....)
nach § 76b StVO Wohnstraße
Leider erfuhren wir von der MA 46, dass das
kurze Anhalten auf der Fahrbahn zum Ein- und Aussteigen von SchülerInnen nicht erlaubt ist (Stand Dez.2015), es sei aber in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen neu errichteten Fahrradständer für die SchülerInnen-Fahrräder und die noch bessere Radwegeanbindung hingewiesen.